Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart unter der Nummer VR 6468
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Jugend aus Russland, e. V.“ (DJR).
2. Der Verein strebt ein inniges Verhältnis zu allen Vereinen und Verbänden an, die sich auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland um Belange der Jugendlichen bemühen.
3. DJR ist ein unabhängiger Jugendverein mit eigenständiger Geschäftsführung und Finanzhoheit.
4. Vereinssitz ist Stuttgart.
5. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e. V.“.
6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
7. Die „Deutsche Jugend aus Russland e. V.“ ist ein freiheitlichdemokratischer, bundesweit tätiger Verein. Seine Untergliederungen sind:
– Landesjugendgruppen;
– Orts-, Kreis- (bzw. Bezirks-) Jugendgruppen.
Die Untergliederungen sind in ihrer Handlung selbständig.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Die Deutsche Jugend aus Russland bekennt sich zur freiheitlichdemokratischen und sozialen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und achtet die Deklaration der Menschenrechte.
2. Die Deutsche Jugend aus Russland ist ein demokratischer, überparteilicher und überkonfessioneller Kinder- und Jugendverein, der die Glaubensgrundsätze jedes Einzelnen achtet und wahrt.
3. Als Ziel wird gesetzt: Mit der Arbeit der Mitglieder dazu beizutragen, Kinder und Jugendliche zu kritikfähigen, verantwortungsbewussten und bewusst handelnden Bürgern unserer Gesellschaft zu erziehen.
4. Die wichtigste Aufgabe besteht in der Unterstützung der Jugendlichen bei der Lösung der Integrationsprobleme. Die Schwerpunkte dieser Arbeit liegen in der außerschulischen Bildungsarbeit, Förderung von besonderen Projekten, Tagungen, Initiativen und Aktionen, die eine präventive, unterstützende oder helfende Funktion bei der Linderung von Problemen von Kindern und Jugendlichen im Alltag haben. Besondere Aufmerksamkeit wird der Sozialarbeit geschenkt.
5. Wichtiges Anliegen ist die kulturelle Kinder- und Jugendarbeit. Sie soll zur Persönlichkeitsbildung der Jugendlichen beitragen, Kenntnisse über die Kultur der Deutschen aus Russland und über die europäischen Kulturen vermitteln und zur geistigen Auseinandersetzung mit ihnen befähigen. Die Kinder- und Jugendkulturarbeit der DJR soll helfen, die Kulturleistungen der Deutschen aus und in Russland zu erhalten, zu pflegen und zukunftsorientiert weiterzuentwickeln.
6. Viel Wert wird der grenzüberschreitenden Jugendarbeit bemessen, mit dem Zweck, im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit Kenntnisse über die Nachbarvölker und Volksgruppen zu vermitteln, die deutsche Kultur im Ausland darzustellen, und somit Vorurteile abzubauen und das gegenseitige Verständnis zu fördern.
7. Gemeinnützigkeit:
7.1 Die Deutsche Jugend aus Russland e. V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
7.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines.
7.3 Alle Beiträge, Spenden und sonstige Einnahmen des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Deutschen Jugend aus Russland e.V. kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich für die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des Vereinszwecks engagieren will. Mitglieder der DJR e.V. sind ordentliche, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
1.1 Ordentliche Mitglieder sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter bis 27 Jahre, die den festgesetzten Mitgliederbeitrag entrichten.
1.2 Förderndes Mitglied kann eine Person werden, die bereit ist, die Arbeit der Deutschen Jugend aus Russland e. V. zu unterstützen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
1.3 Über die Ernennung bzw. Ausschluss von Ehrenmitgliedern entscheidet die Ortsgruppenversammlung bzw. die Bundesdelegiertenversammlung.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Ortsjugendgruppenleitung. Im Streitfall befasst sich die Ortsjugendgruppenversammlung mit dem Aufnahmeantrag und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
3. Die Mitglieder zahlen einen Jahresmitgliedsbeitrag; dessen Höhe wird durch die Ortsgruppenversammlung festgelegt.
4. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
a) Ableben
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Auflösung
5. Bei Überschreiten der Altersgrenze wird jedes Mitglied automatisch zum Fördermitglied.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Angelegenheiten des Vereines werden von den ordentlichen Vereinsmitgliedern durch Wahlen und Abstimmung auf Ortsebene bestimmt. Jedes ordentliche Mitglied kann Anträge an die Ortsjugendgruppenversammlung stellen und von der Ortsjugendleitung einen Rechenschaftsbericht fordern.
2. Fördermitglieder unterstützen den Verein bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele und sorgen insbesondere für die finanzielle Unterstützung der Arbeit des Vereins. Förderer müssen keine Mitglieder des Vereins sein. Sie werden durch die jeweilige Ortsgruppenleitung über die Arbeit des Vereins informiert und gegebenenfalls in die Projekte einbezogen.
3. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.
4. Die Mitglieder können die bei der Ausübung von Ehrenämtern entstandenen tatsächlichen Auslagen auf Antrag erstattet bekommen.
5. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
6. Der Austritt ist schriftlich gegenüber der Ortsgruppenleitung zu erklären.
7. Der Ausschluss kann erfolgen:
• wenn die Zahlung des letzten Mitgliedsbeitrages mehr als 12 Monate zurückliegt;
• bei groben Verstoßen gegen die Vereinssatzung und deren Zielsetzung;
• bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
8. Der Ausschuss von Mitgliedern wird durch die Ortsgruppenleitung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
9. Gegen den Vereinsausschluss ist die Berufung an die Ortsgruppenversammlung bzw. Bundesdelegiertenversammlung möglich. Diese entscheidet auf ihrer nächsten ordentlichen Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
§ 5 Organe des Vereins sind:
– die Ortsgruppenversammlung
– die Delegiertenversammlung auf Kreis-, Bezirks-, Landes und Bundesebene;
– der Bundesvorstand;
– die Jugendgruppenleitung auf Orts-, Kreis-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene
§ 6 Bundesvorstand, Jugendleitungen
1. Der Bundesvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Bundesdelegiertenversammlung gewählt. Alle Vereinsmitglieder können für ein Vorstandsmandat vorgeschlagen und gewählt werden. Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus:
• der/dem 1. Vorsitzenden
• der/dem 2. Vorsitzenden
• bis zu fünf Beisitzer/innen
2. Die Jugendleitungen auf den einzelnen Ebenen werden von den jeweiligen Delegiertenversammlung bzw. der Ortsjugendgruppenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie setzen sich zusammen aus:
• der/dem Vorsitzenden
• der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
• der/dem Kassenführer/in
• der/dem Schriftführer/in
• und bis zu zwei weiteren Mitgliedern
3. Der Bundesvorstand und die Jugendleitungen vertreten den Verein auf ihren jeweiligen Ebenen nach außen bei der Öffentlichkeitsarbeit und der Finanzbeschaffung. Ihnen obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Delegierten- bzw. der Ortsjugendgruppenversammlung. Die Ortsjugendgruppenleitung entscheidet über Aufnahme in den Verein und Ausschluss von Personen aus dem Verein. Der Bundesvorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Amtsgericht (Vereinsregister), von Aufsichtsbehörden oder von Finanzämtern aus formellen Gründen verlangt werden. Er hat hierüber in der nächsten Bundesdelegiertenversammlung zu berichten.
4. Die Sitzungen werden von der/vom 1. Vorsitzenden bzw. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der/vom 2. Vorsitzenden bzw. Stellvertreter/in einberufen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Bundesvorstand bzw. die Jugendleitungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies zwei oder mehr Vorstandsmitglieder schriftlich fordern. Die Einberufungsfrist soll mindestens eine Woche betragen.
5. Auf Einladung des Bundesvorstandes können Delegierte aus den gebildeten Fachaus-schüssen an den Sitzungen teilnehmen. Sie haben eine beratende Stimme.
6. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzendem, je einzelvertretungsberechtigt.
7. Der Bundesvorstand bzw. die jeweilige Jugendgruppeleitung kann während der laufenden Wahlperiode beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern bis zu zwei Vorstandsmitglieder anstelle der ausgeschiedenen Mitglieder nachwählen. Die Nachwahl einer/s 1. bzw. 2. Vorsitzenden ist nur über eine Versammlung auf der jeweiligen Vereinsebene möglich. Die Nachwahl beschränkt sich auf die laufende Wahlperiode.
§ 7 Geschäftsführung
1. Der Bundesvorstand bzw. die Jugendleitung kann auf den einzelnen Vereinsebenen eine Geschäftsführung ernennen. Ist ein/e Geschäftsführer/in ernannt, so führt diese/r die laufenden Geschäfte des Vereins. Näheres regelt die Vereinsgeschäftsordnung.
2. Die Geschäftsführung hat die Pflicht zur Teilnahme an den Bundesdelegierten- bzw. Orts-jugendgruppenversammlungen und das Recht, auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Die Geschäftsführung hat auf allen Sitzungen eine beratende Stimme und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
§ 8 Die Fachausschüsse
Die Fachausschüsse begleiten und beraten den Bundesvorstand in seiner Arbeit und tragen dazu bei, dass die Vereinsziele erfolgreich umgesetzt werden können. In die gebildeten Ausschüsse werden bis zu 5 fachkundige Personen vom Bundesvorstand berufen. Die Mitglieder der Ausschüsse wählen eine/-n Vorsitzende/-n, die/der dem Bundesvorstand Rechenschaft ablegt. Folgende Fachausschüsse können gebildet werden:
• Kultur und Sport
• Soziales und Integration
• Öffentlichkeitsarbeit und PR
• Organisation
• Jugendpolitik
• Internet und Neue Medien
§ 9 Ortsjugendgruppenversammlung / Delegiertenversammlungen
1. Ortsjugendgruppenversammlung
Die Ortsjugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe des Ortes zusammen. Sie tagt mindestens einmal jährlich.
2. Kreisdelegiertenversammlung
Die Kreisdelegiertenversammlung besteht aus den gewählten Ortsjugendgruppenleiter/ innen und deren Stellvertreter/innen und der Kreisjugendleitung. Sie tagt mindestens einmal jährlich.
3. Bezirksdelegiertenversammlung
In Bundesländern, in denen eigenständige Bezirke mit politischen Vertretungsgremien gebildet werden, wird eine Bezirksdelegiertenversammlung gebildet. Sie besteht aus den gewählten Kreisjugendleiter/innen und der Bezirksjugendleitung. Sie tagt mindestens einmal jährlich.
4. Landesdelegiertenversammlung
Für jedes Bundesland wird eine Landesdelegiertenversammlung gebildet. Sie besteht aus den gewählten Kreis- und Bezirksjugendleitungen und der Landesjugendleitung. Sie tagt mindestens einmal jährlich.
5. Bundesdelegiertenversammlung
Die Bundesdelegiertenversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Bundesvorstands, den Landesvorsitzenden oder deren Vertretern und den Delegierten. Die Delegierten werden von den Ortsjugendversammlungen nach folgendem Schlüssel gewählt:
• Mindestens 50 bis 250 zahlende Mitglieder ein/e Delegierte/n
• 251 bis 500 zahlende Mitglieder zwei
• 501 bis 750 zahlende Mitglieder drei
• und darüber 4 Delegierte
Für jede/n Delegierte/n wird ein/e persönliche/r Ersatzdelegierte/r gewählt. Ein Delegiertenmandat ist nicht übertragbar.
6. Die Delegiertenversammlungen und die Ortsjugendgruppenversammlung sind öffentlich.
7. Der Bundesvorstand bzw. die jeweilige Jugendleitung lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung ein. Außerordentliche Ortsjugendgruppen- bzw. Delegiertenversammlungen können jederzeit einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder bzw. Delegierten dies schriftlich fordert.
8. Die Versammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
9. Bei Delegiertenversammlungen können Abstimmungen auch im schriftlichen Verfahren erfolgen. Die Entscheidung ist rechtsgültig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Personen sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligt hat.
§ 10 Aufgaben der Ortsjugendgruppenversammlung und der
Delegiertenversammlungen
1. Jede Versammlung wählt auf der jeweiligen Ebene die Mitglieder der Jugendleitung bzw. des Bundesvorstands.
2. Jede Versammlung wählt auf der jeweiligen Ebene zwei Kassenprüfer/innen, die auf der jeweiligen Ebene nicht zugleich der Jugendleitung bzw. dem Bundesvorstand angehören dürfen. Sie erstatten den Versammlungen auf der jeweiligen Ebene einen Bericht über ihr Prüfungsergebnis.
3. Jede Versammlung nimmt den Bericht der Jugendleitung bzw. des Bundesvorstands und den Bericht der Kassenprüfer/innen auf der jeweiligen Ebene entgegen und entlastet die Jugendleitung bzw. den Bundesvorstand.
4. Die Ortsjugendgruppenversammlung beschließt endgültig über strittige Aufnahmeanträge oder Vereinsausschlüsse.
5. Die Bundesdelegiertenversammlung beschließt über Satzungsänderungen, die von ihr oder den Untergliederungen beantragt wurden. Der Wortlaut der zu ändernden Bestimmungen ist mit der Einladung zur Bundesdelegiertenversammlung zu versenden.
6. Die Bundesdelegiertenversammlung beschließt über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags und etwaige Befreiungen.
7. Die Bundesdelegiertenversammlung kann eine Vereinsgeschäftsordnung beschließen. Bei Bestimmungen, die in die Arbeit der anderen Vereinsebenen eingreifen, sind diese Ebenen vor der Abstimmung zu beteiligen.
8. Die Bundesdelegiertenversammlung beschließt über die Auflösung des Vereins und die Einsetzung von Liquidator/innen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer/ innen erforderlich.
9. Die Beschlüsse der Versammlungen werden sofern diese Satzung keine anderen Bestimmungen trifft in offener Abstimmung und mit einfacher Mehrheit getroffen. Wahlen erfolgen auf Antrag geheim.
§ 11 Niederschriften
1. Von allen Versammlungen und Sitzungen auch der Fachausschüsse sind Beschlüsse schriftlich abzufassen. Sie sind vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in abzuzeichnen.
2. Die Vereinsmitglieder haben das Recht, in die Beschlussaufzeichnungen der Versam-mlungen, Jugendleitungen und des Bundesvorstandes Einsicht zu nehmen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Baden-Württemberg e. V. – Hauptstraße 28, 70563 Stuttgart – der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
• Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
• Verabschiedet von der Bundesgründungsversammlung am 31.10.1999.
• Änderung beschlossen von der Bundesdelegiertenversammlung am 27.05.2001.
• Eintrag ins Vereinsregister am 07.08.2001.
• Letzte Änderung beschlossen von der Bundesdelegiertenversammlung am 29.10.2010.
• Eintragung beim Amtsgericht Stuttgart am 04.01.2011.
• § 12 „Auflösung des Vereins“ erhält gemäß den Forderungen des Finanzamtes neue
Formulierung. Beschlossen vom Vorstand (gemäß § 6 Punkt 3) am 25.10.2014.
Mitgeteilt der Mitgliederversammlung am 21.02.2015.